Anmelde- und Versteigerungsbedingungen

Veranstalter der Auktion ist die

Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e. V.

Auktionsbüro Iffezheim: An der Rennbahn 18, Telefon +49 (0) 72 29 / 14 00

Telefax +49 (0) 72 29 / 30 85 12, E-Mail: info@bbag-sales.de

Vertragsgrundlage

Mit Anmeldung des Versteigerungsgutes zur Auktion erkennt der Anbieter die nachstehenden Bedingungen des Veranstalters an, die Vertragsbestandteil werden. Mit Anmeldung des Versteigerungsgutes zur Auktion ist der Anbieter verpflichtet, dem Veranstalter seinen MwSt.-Satz sowie ggfls. Seine Steuer-ID-Nummer auf dem vom Veranstalter bereitgestellten Anmeldeformular anzugeben.

 

Versteigerungsgut

1. Frühjahrs-Auktion: Offen für alle Vollblutpferde; Breeze-Up für zweijährige Pferde.

2. Jährlings-Auktion: Offen für Jährlinge. Alle zur Auktion gemeldeten Jährlinge werden durch

eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Kommission besichtigt und für die Auktion ausgewählt. Deren Entscheidung ist unanfechtbar.

 

3. Oktober-Auktion: Offen für alle Vollblutpferde. Hinsichtlich aller vorstehenden Auktionen ist für alle Pferde die Angabe von Geburtsland, Geburtsdatum, Geschlecht und Abstammung zwingend.

 

ANMELDEBEDINGUNGEN

I. Gebühren sowie Nennungskosten für BBAG-Auktionsrennen

1. Die Gebühren und Kosten gelten je Pferd und sind zzgl. MwSt. mit der Anmeldung fällig.

Von der Zahlung kann die Aufnahme in den Auktionskatalog abhängig gemacht werden. Nach

Eingang der Anmeldung ist der Veranstalter berechtigt, einen Dritten mit der Erstellung des Pedigrees

zu Lasten des Anbieters zu beauftragen.

 

2. Wird ein zur Auktion angemeldetes Pferd zurückgezogen, so hat der Anbieter an den Veranstalter

– die in Ziff. 1 bezeichneten Beträge zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Veranstalters, einen

weitergehenden Schaden geltend zu machen und zusätzlich

– ein Reugeld in Höhe von EUR 500,00 zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu

zahlen; dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Pedigree erstellt ist oder nicht oder ob das

Versteigerungsgut in den Katalog aufgenommen wurde oder nicht. Das Reugeld wird jedoch

nicht fällig, wenn der Anbieter unter Vorlage eines tierärztlichen Attests nachweist, dass das

Pferd eingegangen ist oder aufgrund einer Verletzung oder Krankheit nicht zur Auktion transportiert

werden bzw. nicht an der Auktion teilnehmen kann. Das Attest muss dem Veranstalter

spätestens eine Stunde vor Beginn der Auktion vorgelegt werden.

 

3. Die an den Veranstalter zu zahlenden Gebühren für die Auktion ergeben sich aus den Versteigerungsbedingungen, auf C VI 5 der Versteigerungsbedingungen wird besonders hingewiesen (Verkauf außerhalb der Auktion).

 

4. Ist eine Box noch 48 Stunden nach dem Auktionstag nicht geräumt, werden dem Ersteigerer vom

Veranstalter pro angefangenem Tag EUR 50,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in

Rechnung gestellt. Für diesen Betrag haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.

 

5. Ein für BBAG Auktionsrennen nominierter Jährling verliert die Berechtigung zur Teilnahme an den

BBAG Auktionsrennen, wenn die Nominierungsgebühr nicht vor Beginn der jeweiligen Auktion

bezahlt ist.

 

II. Dokumente bei Anlieferung

1. Für die eintreffenden Pferde sind vor deren Ausladen bei der Hofaufsicht folgende Dokumente

vorzulegen, für deren Richtigkeit der Anbieter verantwortlich ist:

 

a) Der Pferdepass mit eingetragenen Impfungen. Aus den Impfnachweisen, lückenlos und von

einem Tierarzt abgezeichnet, muss hervorgehen, dass die entsprechend den Bestimmungen

der Rennordnung vorschriftsmäßigen Schutzimpfungen vorgenommen wurden. Bei Jährlingen

müssen zwei erforderliche Schutzimpfungen bis spätestens 10 Tage vor Transport zur

Auktion vorgenommen sein. Sollte der Pferdepass nicht vorliegen, ist eine Bestätigung des

Deutscher Galopp e. V. einzureichen, aus der sich ergibt, dass alle für die Eintragung des

Pferdes erforderlichen Unterlagen vollständig sind und nur die fehlende Namensgebung die

Ausstellung des Passes verhindert bzw. ein ausländischer Jockey Club den Pass nicht rechtzeitig

an den Deutscher Galopp e. V. übersandt hat.

 

b) Eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung – ausschließlich auf dem vom Veranstalter gestellten

Formular –, unterzeichnet von dem untersuchenden Tierarzt, aus der hervor geht,

dass das Pferd aufgrund einer innerhalb der letzten 3 Tage vor dem Abtransport zur Versteigerung

erfolgten tierärztlichen Untersuchung frei von Erscheinungen einer ansteckenden

Krankheit ist und ansteckende Krankheiten unter den Pferden des jeweiligen Herkunftsbestandes

in den letzten 40 Tagen nicht vorgekommen sind.

 

c) Eine amtstierärztliche Bescheinigung des jeweils zuständigen Amtstierarztes des Herkunftsortes

des Pferdes zwecks Sicherstellung der Seuchenfreiheit des Heimatbestandes des Pferdes

gemäß dem Formular „Amtstierärztliche Bescheinigung für ein mögliches Verbringen/

Ausfuhr nach Verkauf auf der Auktion BBAG Iffezheim/Baden-Baden“, wobei die amtstierärztliche

Bescheinigung bei Eintreffen des Pferdes nicht älter als sieben Tage sein darf.

 

d) Der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für das eingelieferte Pferd. Fehlt ein

solcher, ist der Veranstalter berechtigt, für die Dauer des Aufenthalts des Pferdes auf dem

Auktionsgelände eine Haftpflichtversicherung zu Lasten des Anbieters abzuschließen und ihm

den Beitrag in Rechnung zu stellen.

 

e) Je nach Auktion folgende Spezialdokumente:

– Bei allen Auktionen Cogginstest für Pferde aus Nicht-EU-Ländern;

– Tragende Stuten: Original-Deckschein sowie eine Bescheinigung über die Trächtigkeit, die

nicht älter als 14 Tage sein darf;

– Mutterstuten: Untersuchungskarte;

– Pferde aus dem Ausland: Übermittlung des Exportzertifikats an Deutscher Galopp e.V.

– Der Veranstalter kann den Verkaufserlös erst begleichen, wenn das endgültige Exportzertifikat bei Deutscher Galopp e. V. vorliegt.

f) Ist das Pferd Kopper, Weber oder Boxenläufer, muss dies vom Anbieter bis spätestens 2 Stunden

vor Auktionsbeginn schriftlich beim Veranstalter angezeigt werden; darüber hinaus obliegt

es dem Anbieter, Interessenten und Bieter hierüber zu informieren. Den Verkäufern wird

empfohlen, Coggins-Test, EVA-Test und Piroplasmose-Test vorzulegen. Die Ergebnisse werden

zu Aushang gebracht.

 

g) Anschrift des Anbieters und eine Telefonnummer, unter der er bzw. seine Mitarbeiter während

der Auktionstage erreichbar sind.

 

2. Bei Vorlage aller Dokumente und ordnungsgemäßem Zustand der Pferde (vgl. Ziff. IV) hat der

Anbieter einen Anspruch auf Aushändigung der Boxenschlüssel und Kruppenaufkleber mit den

Katalognummern. Die Boxenschlüssel sind nach Beendigung der Auktion im Auktionsbüro zurückzugeben; geschieht dies nicht, werden dem Anbieter die Beträge für die fehlenden Gegenstände in Rechnung gestellt.

 

III. Eintreffen, Besichtigungszeiten und Vorführung

1. Alle zur Versteigerung gemeldeten Pferde müssen spätestens 12 Stunden vor der ersten Besichtigungszeit gemäß Auktionskatalog auf dem Auktionsgehöft eingetroffen sein.

 

2. Während des Vorführens und im Auktionsring tragen die Pferde die Kruppenaufkleber.

3. Der Anbieter hat geeignetes Führ- und Pflegepersonal für die Dauer des Verbleibs der Pferde auf

dem Auktionsgelände selbst und auf eigene Kosten zu stellen.

 

IV. Rechte des Veranstalters

Der Veranstalter hat das Recht, Pferde, deren Dokumente nicht vollständig sind, von der Auktion

auszuschließen und sie auch dann, wenn sie das Auktionsgelände bereits betreten haben oder

dort eingestellt sind, noch zurückzuweisen oder sie zu isolieren, sofern sich herausstellt, dass sie

nicht ordnungsgemäß geimpft oder verletzt sind, an einer übertragbaren oder ansteckenden

Krankheit leiden oder in einem unbefriedigenden oder mangelhaften Futter- oder Pflegezustand

sind. Der Anbieter bleibt auch im Falle der Zurückweisung verpflichtet, dem Veranstalter die nach

diesen Anmelde- und Versteigerungsbedingungen geschuldeten Gebühren abzüglich eventuell

ersparter Eigenkosten des Veranstalters auf erstes Anfordern unbeschadet weiterer Rechte des

Veranstalters zu zahlen. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Sonstige Rechte stehen dem Anbieter nicht zu. Insbesondere kommt die Geltendmachung

eines Zurückbehaltungsrechts oder eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen in Betracht.

 

V. Haftung

1. Der Anbieter haftet für das von ihm gestellte Führ- und Pflegepersonal sowie die Richtigkeit seiner Angaben. Der Umfang der jeweiligen Haftung ergibt sich im Übrigen aus den jeweiligen Versteigerungsbedingungen.

 

2. Bei Erstellung des Auktionskatalogs wird auf die vom Anbieter mitgeteilten sowie auf bereits bekannte Daten zurückgegriffen. Hierfür ist der Anbieter verpflichtet bei Anmeldung des Pferdes

eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer anzugeben. Es ist insofern allein Sache des Anbieters, die

inhaltliche Richtigkeit der Angaben bezüglich des Versteigerungsgutes zu überprüfen. Änderungen

oder Ergänzungen sind dem Veranstalter sofort schriftlich mitzuteilen.

 

VI. Nachverkauf

Soweit das Versteigerungsgut nicht durch Zuschlag veräußert wird, ist der Veranstalter berechtigt,

das Pferd für eine Zeit von vier Wochen ab dem Versteigerungstag derart anzubieten, als Interessenten zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Nimmt der Anbieter ein solches Angebot an, gelten die Anmelde- und Versteigerungsbedingungen in gleicher Weise, als wenn das Pferd durch Zuschlag veräußert worden wäre (insb. C VI der Versteigerungsbedingungen).

 

VII. Abbuchungsvollmacht

Der Anbieter erteilt dem Veranstalter mit der Anmeldung die unwiderrufliche Erlaubnis, von seinem

beim Deutscher Galopp e. V. geführten Konto die Abbuchung sämtlicher Beträge, die der Anbieter dem Veranstalter schuldet, vorzunehmen.

 

VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

A Allgemeines

I. Leistungsumfang des Veranstalters

Der Veranstalter veräußert das Versteigerungsgut (Pferd oder Anteil) im Namen und für Rechnung

des Anbieters durch Zuschlag. Hierdurch entsteht ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Ersteigerer. Der Inhalt des Rechtsverhältnisses ergibt sich insbesondere aus B II und B III.

 

II. Haftung des Veranstalters

1. Allgemeines

Der Veranstalter haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung

nach diesen Bedingungen. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters wie seiner Erfüllungsgehilfen

beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch, soweit ihn ein Auswahlverschulden

für Verrichtungsgehilfen trifft.

 

2. Verhältnis zum Ersteigerer

Der Veranstalter haftet nicht für Mängel des Versteigerungsgutes. Die im Laufe der Versteigerung,

im Katalog oder in den Einlieferungsunterlagen mitgeteilten Beschreibungen und Angaben beruhen

auf Informationen des Anbieters; der Veranstalter hat diese nicht auf ihre inhaltliche Vollständigkeit

und Richtigkeit überprüft.

 

3. Verhältnis zum Anbieter

Der Veranstalter haftet nicht für Katalogbeschreibungen und die im Laufe der Versteigerung geäußerten Angaben über das Versteigerungsgut, soweit diese auf Informationen des Anbieters

beruhen. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind vom Anbieter unverzüglich – notfalls noch

während der laufenden Auktion – richtigzustellen beziehungsweise zu ergänzen. Der Veranstalter

steht nicht für die Bonität des Ersteigerers ein.

 

III. Rechte des Veranstalters

1. Der Veranstalter ist berechtigt,

– aus begründetem Anlass das Datum der Auktion zu ändern, den Zeitpunkt für den Beginn der

Auktion zu verschieben, für die Auktion einen anderen Ort zu bestimmen, eine Unterbrechung

der Auktion anzuordnen, die Auktion ohne vollständige Durchführung abzubrechen oder ähnliche

Maßnahmen zu ergreifen,

 

– einzelne Personen in begründeten Fällen von der Teilnahme an der Auktion, deren Besuch

sowie vom Betreten des Auktionsgeländes oder des Boxendorfes auszuschließen,

 

– Bieteverbot für einzelne Personen anzuordnen,

– eine Haftpflichtversicherung für die Dauer der Auktion für ein Pferd abzuschließen, für das eine

Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird; Pferde auch dann, wenn sie das Auktionsgelände

betreten haben oder dort eingestallt sind, zurückzuweisen, sofern sich herausstellt, dass

diese nicht ordnungsgemäß geimpft sind oder ansonsten an einer übertragbaren oder ansteckenden

Krankheit leiden, oder solche Pferde zu isolieren, Pferde von der Auktion auszuschließen,

auch z. B. bei Verletzung, unbefriedigendem und/oder mangelhaftem Futter- und/oder

Pferdezustand,

 

– alle sonst im Interesse der Auktion und deren Durchführung notwendigen oder zweckdienlichen

Maßnahmen zu ergreifen.

 

2. Die vorgenannten Maßnahmen kann der Vorstand des Veranstalters durch Mehrheitsbeschluss,

der auf jedem Wege zustande kommen kann, erlassen, bei Gefahr im Verzug auch durch ein

einzelnes Vorstandsmitglied ohne Beschluss.

 

B Die Versteigerung

I. Charakter der Versteigerung

1. Der Veranstalter wendet sich mit der Auktion an die Öffentlichkeit. Die Versteigerung wird am Auktionstag in der Auktionshalle öffentlich durchgeführt und ist für jedermann zwecks Teilnahme frei zugänglich. Es handelt sich um eine Fachauktion für Vollblutpferde. Die Teilnahme hieran setzt spezielle Kenntnisse voraus. Die Kenntnis und fachliche Würdigung der Versteigerungsbedingungen ist daher von besonderer Bedeutung.

2. Das Versteigerungsgut wird während der Versteigerung vorgeführt und vom Versteigerer gemäß

diesen Versteigerungsbedingungen versteigert und dem Höchstbietenden zugeschlagen. Es steht

im Übrigen während der im Einzelnen aus dem Auktionskatalog ersichtlichen Besichtigungszeiten

in den Tagen vor der Versteigerung den Interessenten zur näheren Besichtigung zur Verfügung.

 

II. Angebot und Inhalt

1. Auf der Auktion kommen allein Pferde der Vollblutzucht (Mutterstuten und Deckhengste) und der

Galopprennen (Fohlen, Absetzer, Jährlinge, Rennpferde in Training) zum Angebot. Sowohl die Zucht als auch die Teilnahme an Galopprennen erfordern ein vielfältiges, selbständiges Engagement; dieses unterliegt den Bestimmungen und Vorschriften der Rennordnung der Züchtervereinigung Deutscher

Galopp e.V., Köln, deren Bestimmungen für jeden, der sich an der Vollblutzucht und am Rennbetrieb

beteiligt, verbindlich sind (insbesondere Tierzuchtgesetz).

 

2. Mit dem Erwerb eines Pferdes verfolgt der Ersteigerer daher den Zweck (es sei denn, der Kauf

erfolgt etwa zum Zwecke der Freizeitreiterei), an der Vollblutzucht oder an Galopprennen teilzunehmen und damit eine planvolle, auf Dauer angelegte Tätigkeit in diesem professionell betriebenen Sport gemäß vorstehend unter Nr. 1. Unter Beachtung der Bestimmungen der Rennordnung ist mit dem Erwerb daher objektiv eine Vielzahl organisatorischer und rechnungstechnischer Abläufe verbunden wie z.B. Transporte, Unterbringung und professionelle Betreuung des Pferdes im Trainings- oder Zuchtbetrieb, tierärztliche Betreuung, Management des Einsatzes des Pferdes für Galopprennen inkl. Nennungskosten, Renngewinnen etc., Handel usw. Diese Tätigkeit ist darüber hinaus von Wunsch und Ziel getragen, Renngewinne bzw. finanzielle Ergebnisse bestmöglich zu erzielen.

 

III. Inhalt und Gegenstand des Kaufvertrages, Risiko

1. Die in der Auktion angebotenen Pferde (Fohlen, Absetzer, Jährlinge, Rennpferde, Mutterstuten, Deckhengste) sind aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen, bereits vorhandenen vielfältigen körperlichen Beanspruchung und individuellen Entwicklung gebrauchte Sachen im Rechtssinne.

 

2. Der Anbieter veräußert über den Versteigerer allein Pferde (Versteigerungsgut), die nach ihrer Abstammung die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen, an Leistungsprüfungen (Galopprennen)

im Sinne der Rennordnung des Deutscher Galopp e.V. im In- und Ausland teilzunehmen (Fohlen, Absetzer, Jährlinge, Rennpferde) oder in der Vollblutzucht eingesetzt zu werden (Mutterstuten/Deckhengste).

 

3. Eine Erklärung zur Tauglichkeit des Versteigerungsgutes für die Teilnahme an Galopprennen und das Training hierzu (Fohlen, Absetzer, Jährlinge, Rennpferde) bzw. für die Qualität des Einsatzes in der Zucht (Mutterstuten/Deckhengste) ist damit nicht verbunden. Die Verwendbarkeit für den Einsatz in Galopprennen als Hochleistungssport und das hierzu erforderliche Hochleistungstraining (Fohlen, Absetzer, Jährlinge/Rennpferde) bzw. die Qualität des Einsatzes in der Zucht (Mutterstuten/Deckhengste) ist daher nach diesem Vertrag auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzt. Der Tauglichkeit können vielmehr vielfältige, auch zahlreiche genetische Risiken wie z.B. Erbanlagen und sonstige Hindernisse entgegenstehen, die beim Zuschlag nicht sichtbar sind, sondern sich erst später im Training oder beim Renneinsatz zeigen. Schon das Training stellt hohe Anforderungen an psychische und physische Belastbarkeit des Pferdes. Ob das Versteigerungsgut diesen Belastungen genügen wird, ist zum Zeitpunkt der Versteigerung ungewiss. Erfahrungsgemäß ist nur ein Teil der Jährlinge in der Lage, später an Rennen teilzunehmen, nur ein Teil der Pferde in der Lage, den Trainings- und/oder Rennbetrieb gesundheitlich auf Dauer durchzuhalten. Entsprechendes gilt für die Zuchttauglichkeit.

4. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte und vereinbarte Verwendung von Jährlingen und Rennpferden liegt deshalb allein in der Vorbereitung zur Teilnahme an Galopprennen (Trainierbarkeit), diejenige von Mutterstuten und Deckhengsten allein im Zuchteinsatz (erforderliche Fruchtbarkeit). Ist das Pferd daher zum Zeitpunkt des Kaufs klinisch gesund und entspricht es zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der nach dem Vertrag vorausgesetzten und vereinbarten Verwendung, ist es mangelfrei, vorbehaltlich allein nachstehend Nr. 6.

5. Der Ersteigerer hat deshalb anhand der Angaben im Auktionskatalog (insb. Abstammung, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum) und der weiteren Merkmale des Versteigerungsgutes, die er durch Besichtigung und gesundheitliche Untersuchungen selbst festzustellen hat, abzuwägen und zu entscheiden, ob er durch den Kauf des Versteigerungsgutes das hiermit verbundenen, vielfältige Risiken in Kauf nimmt, um die Chance zur Teilnahme an Galopprennen oder der Zucht zu nutzen. Dem Ersteigerer obliegt es, vor dem Zuschlag das Pferd selbst fachkundig zu untersuchen oder, sollte entsprechende Sachkunde fehlen, durch einen Tierarzt seines Vertrauens zu untersuchen oder, auch röntgenologisch, untersuchen zu lassen.

6. Ist das Pferd Weber, Kopper, Boxenläufer oder Piroplasmose positiv liegt hierin ein Sachmangel im

Rechtssinne. Dieser Sachmangel wird während der Auktion an der Anzeigetafel angezeigt. Ebenso

darf ein Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder

seinen Ausscheidungen kein unerlaubtes Mittel (Doping gemäß der Rennordnung Deutscher Galopp

e. V.) aufweisen. Es obliegt dem Anbieter, Interessenten und Bieter zu informieren, im Falle

eines unerlaubten Mittels z. B. eine Kopie des Medikamentenbuchs oder ein tierärztliches Attest

auszuhändigen. Es liegt im Ermessen des Anbieters, das Pferd vor der Auktion auf EVA und Piroplasmose testen zu lassen.

 

IV. Haftung und Verjährung

1. Abgesehen von dem vorstehend unter lit. B Nr. III vereinbarten Inhalt und Gegenstand des Kaufvertrages wird das Pferd verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeder weiteren Haftung/Gewährleistung. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder andere Verwendungszwecke. Hinsichtlich der Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart, wie unter lit. B Nr. III dargestellt ist.

 

2. Der unter Nr. 1 aufgeführte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters zurückzuführen sind und/oder Personenschäden betroffen sind. Bei Personenschäden besteht Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, sollte ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB vorliegen.

 

3. Sachmängelansprüche des Ersteigerers (Käufers) verjähren für unternehmerische Käufe im Sinne

von § 14 BGB drei Monate nach Übergabe des Pferdes, für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB

zwölf Monate nach Übergabe. Diese Verjährungsregelung gilt nicht, soweit Ansprüche betroffen sind, die auf Ersatz eines Körper- und Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

V. Ablauf der Versteigerung, Gebot und Zuschlag

1. Die Reihenfolge der Vorführung im Verkaufsring entspricht in der Regel der Reihenfolge im Katalog.

Aus begründetem Anlass ist der Veranstalter berechtigt, diese Reihenfolge zu ändern. Dies gilt

namentlich für nicht pünktlich im Ring erscheinende Pferde.

 

2. Die Gebote erfolgen in EUR, und zwar

bis zu EUR 10.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 500,00

über EUR 10.000,00 bis zu EUR 20.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 1.000,00

über EUR 20.000,00 bis zu EUR 40.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 2.000,00

über EUR 40.000,00 bis zu EUR 70.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 3.000,00

über EUR 70.000,00 bis zu EUR 100.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 5.000,00

über EUR 100.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 10.000,00

 

3. Das Mindestgebot beträgt:

– für die Frühjahrs-Auktion EUR 1.000,00

– für die Jährlings-Auktion EUR 3.000,00

– für die Oktober-Auktion EUR 1.000,00

 

Unterhalb dieses Mindestpreises erfolgt ein Zuschlag während der Auktion auch dann nicht, wenn

ein Reservepreis nicht benannt ist.

 

C Rechte und Pflichten des Anbieters

I. Einlieferung des Versteigerungsgutes und Mitteilungspflicht

Die Einlieferung des Versteigerungsgutes erfolgt nach den Anmeldebedingungen zugleich mit den

dort genannten Unterlagen.

Der Anbieter ist verpflichtet, den Auktionskatalog unverzüglich nach Erscheinen auf die inhaltliche

Richtigkeit der dort gemachten Angaben bezüglich des Versteigerungsgutes zu überprüfen. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Veranstalter sofort mitzuteilen, der berechtigt ist, diese auch noch mündlich in der Versteigerung kund zu tun.

 

II. Reservepreis (Mindestverkaufspreis)

1. Der Anbieter hat dem Veranstalter den von ihm für das Versteigerungsgut festgesetzten Reservepreis bis spätestens 2 Stunden vor Beginn der Auktion in einem geschlossenen Umschlag schriftlich mitzuteilen. Eine mündliche Benennung des Reservepreises oder eine Erhöhung nach Abgabe der schriftlichen Festsetzung des Reservepreises, insbesondere während der Auktion, sind unzulässig und für den Veranstalter unbeachtlich. Eine Herabsenkung des Reservepreises ist nur

schriftlich möglich. Diese muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine Information des Auktionators

noch vorgenommen werden kann. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Reservepreise,

die später als 2 Stunden vor Auktionsbeginn abgegeben werden.

 

2. Versteigerungsgut, für das ein Reservepreis innerhalb der vorgenannten Frist nicht schriftlich

niedergelegt ist, wird „ohne Reserve“ angeboten. In einem solchen Fall hat der Auktionator bei

dem letzten, ihm von einem Bieter genannten Höchstgebot den Zuschlag zu erteilen, unabhängig

davon, ob es sich hierbei um einen Ersteigerer oder den Rückkauf durch einen Anbieter handelt.

 

3. Der Auktionator ist berechtigt, die Gebote selbst an den Reservepreis heranzusteigern oder das

Pferd aus dem Ring zu nehmen, bevor es zugeschlagen ist, ohne dass er den Reservepreis

kenntlich gemacht hat.

 

III. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer und aller sonstigen Kosten

bleibt das Versteigerungsgut Eigentum des Anbieters. Bei allen Zahlungen, die nicht bar erfolgen,

gilt die Leistung erst bei endgültiger Gutschrift als bewirkt.

 

IV. Haftung

1. Der Anbieter haftet dem Veranstalter dafür, dass sämtliche von ihm mitgeteilten Angaben vollständig und richtig sind, einschließlich der Anmeldeunterlagen, der tierärztlichen Bescheinigungen

und der Katalogbeschreibungen.

 

2. Wird der Veranstalter vom Ersteigerer gleich aus welchem Rechtsgrund in Anspruch genommen,

so hat der Anbieter den Veranstalter auf erstes Anfordern freizustellen, beziehungsweise ihm Ersatz

für entstandenen Schaden zu leisten.

 

3. Für die dem Veranstalter zustehenden Gebühren und Kosten haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.

V. Besitzübergang, erneute Versteigerung

1. Der Besitz des Versteigerungsgutes – und damit Nutzen, Lasten und Gefahr – geht mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über. Der Anbieter ist insoweit verpflichtet, dem Ersteigerer mit dem

Zuschlag das Versteigerungsgut auszuhändigen. Wegen der Abwicklung des Kaufvertrages und

der Übergabe des Pferdepasses wird auf E II verwiesen.

 

2. Dem Anbieter obliegt die Entscheidung, ob er die Herausgabe des Passiertickets gem. E II Ziff. 1

verweigert und das Versteigerungsgut innerhalb der Auktion erneut zur Versteigerung aufrufen

lässt, z.B. weil der Ersteigerer seinen Pflichten gem. D I u. II nicht unverzüglich nachkommt. Die

rechtlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung trägt der Anbieter. Wird sie innerhalb von 30

Minuten nach dem Zuschlag dem Auktionsbüro mitgeteilt, wird sich der Veranstalter bemühen,

dem Wunsch des Anbieters nachzukommen und das Pferd erneut aufzurufen; eine Pflicht hierzu

besteht jedoch nicht.

 

VI. Kostentragung

1. Wird das Versteigerungsgut in der Auktion durch Zuschlag an einen Dritten veräußert, so zahlt der

Anbieter an den Veranstalter 3% des Zuschlagpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer,

in Fällen von D II 2. zuzüglich 1% des Zuschlagspreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

an die BBAG Service GmbH.

 

2. Bei ergebnislosem Angebot im Auktionsring ohne Zuschlag zahlt der Anbieter an den Veranstalter

eine Gebühr von 2% des Reservepreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

3. Im Falle des Rückkaufs des Versteigerungsgutes durch den Anbieter nach Zuschlag zahlt dieser an

den Veranstalter 2% des Rückkaufpreises zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

4. Wird der Vertrag zwischen Anbieter und Ersteigerer nach Zuschlag aufgehoben oder gelangt er

aus sonstigen Gründen nicht zur Durchführung (z.B. durch Anfechtung, Rücktritt, gerichtliche

Entscheidung u. ä.), so zahlt der Anbieter an den Veranstalter eine Gebühr von 1% des Zuschlagpreises, höchstens jedoch EUR 1.500,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

5. Wird ein zur Auktion angemeldetes Pferd nach der endgültigen Aufnahme in den Katalog vor der

Auktion verkauft oder innerhalb eines Monats nach dem Datum der Auktion freihändig verkauft

oder für fremde Rechnung ins Ausland exportiert, so zahlt der Anbieter die für einen Ersteigerer

anfallenden Gebühren, errechnet nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Der Anbieter ist

verpflichtet, dem Veranstalter den Verkaufspreis unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen.

Der Veranstalter ist berechtigt, den Verkaufspreis ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu

schätzen, falls der Anbieter den Preis trotz zweimaliger Aufforderung nicht mitteilt.

 

6. Die Kosten für den Reugeldstempel und das Exportzertifikat trägt der Verkäufer.

7. Sämtliche vorgenannten Gebühren gelten neben den in den Anmeldebedingungen genannten

Anmeldegebühren.

 

D Rechte und Pflichten des Ersteigerers

I. Namensnennung und Bestätigung des Kaufvertragsinhalts

1. Der Ersteigerer hat nach Zuschlag dem Beauftragten der Verrechnungsstelle des Veranstalters

unverzüglich seinen vollständigen Namen und seine Anschrift zu nennen.

 

2. Weiter hat der Ersteigerer auf einem Formular des Veranstalters schriftlich zu bestätigen, dass er

bereits vor dem Zuschlag Kenntnis von den allgemeinen Versteigerungsbedingungen genommen

hat und mit deren Geltung einverstanden ist, insbesondere den Zweck des Kaufgegenstandes und

seiner Besonderheiten kennt.

 

3. Mit der Unterzeichnung der Kaufbestätigung erklärt der Unterzeichnende seine Haftung für die

Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, sofern nicht durch schriftliche Vollmacht eine Vertretung

nachgewiesen ist.

 

II. Kostentragung/Kaufpreiszahlung

1. Der Ersteigerer hat den Zuschlagpreis zuzüglich der nachfolgenden Kosten und Beträge unverzüglich zu leisten:

a) die dem Anbieter zustehende gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Zuschlagpreis,

 

b) 1% des Zuschlagpreises als Halftergeld an den Anbieter zur Verteilung an das Gestüts- oder

Stallpersonal gemäß Rennordnung,

 

c) eine Gebühr von 6% des Zuschlagpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter.

 

 

2. In Fällen, in denen ein Anbieter ein inländischer Landwirt mit Durchschnittsbesteuerung nach

§ 24 UStG ist, und das Versteigerungsgut an einen aus einem EU-Land stammenden Unternehmer

zugeschlagen ist, gilt der Zuschlag des Versteigerungsgutes umsatzsteuerrechtlich als vom

Anbieter an die BBAG Service GmbH, An der Rennbahn 18, D-76473 Iffezheim, und anschließend

unmittelbar von der BBAG Service GmbH an den Ersteigerer geliefert. Satz 1 gilt nicht für inländische

Landwirte mit Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG für Versteigerungen an inländische

Ersteigerer. In Fällen, in denen das Versteigerungsgut eines inländischen Anbieters an einen aus einem Drittland (nicht EU-Land) stammenden Ersteigerer zugeschlagen ist, gilt das Versteigerungsgut umsatzsteuerrechtlich als mit Zuschlag vom Anbieter an die BBAG Service GmbH und anschließend

unmittelbar von der BBAG Service GmbH an den Ersteigerer geliefert. In Fällen, in denen das Versteigerungsgut eines ausländischen Unternehmers an einen aus dem Inland stammenden Ersteigerer zugeschlagen ist, gilt das Versteigerungsgut umsatzsteuerrechtlich als mit Zuschlag vom Anbieter an die BBAG Service GmbH und anschließend unmittelbar von der BBAG Service GmbH an den Ersteigerer geliefert.

 

3. Für die Ansprüche des Veranstalters haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.

4. Die Kaufpreiszahlung erfolgt bei der Verrechnungsstelle des Veranstalters im Falle der Versteigerung unmittelbar nach Zuschlag, wobei die Zahlung auch wie folgt erfolgen kann:

 

a) durch bankbestätigten Scheck, unwiderruflich ausgestellt auf die Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e. V., An der Rennbahn 18, D-76473 Iffezheim oder

b) durch unwiderrufliche Anweisung zu Lasten des Verrechnungskontos beim Deutscher Galopp

e. V. in Köln, vorausgesetzt, ein entsprechendes Guthaben ist vorhanden.

 

5. Verzugszins: Sollte der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht gezahlt werden, ist der Verkäufer berechtigt,

ab dem 30. Tag nach Fälligkeit statt der gesetzlichen Zinsen monatlich Zinsen von 1,5 Prozentpunkten

auf den Kaufpreis zu verlangen.

 

6. Darüber hinaus trägt der Ersteigerer die beim Deutscher Galopp e.V. anfallenden Kosten für die

Registrierung des Besitzwechsels und – im Falle des Exports – für das Gestütsbuchzeugnis.

 

7. Ist eine Box noch 48 Stunden nach dem Auktionstag nicht geräumt, werden dem Käufer vom

Veranstalter pro angefangenem Tag EUR 50,00 in Rechnung gestellt.

 

E Sonstiges

I. Besonderer Ablauf der Hybrid-Auktion

Registrierte Biet- und Kaufinteressenten können die Bedingungen und den Ablauf der Hybrid-Auktion

im Einzelnen über eine vom Veranstalter veröffentlichte Online-Plattform einsehen; die dort aufgeführten Bedingungen sind Bestandteil dieser Versteigerungsbedingungen. Registrierte Hybrid-Bieter können in Echtzeit Gebote an einen Mitarbeiter der BBAG übermitteln und diesen somit beauftragen, dem Auktionator ihr Kaufangebot verbindlich anzuzeigen.

 

II. Abwicklung des Kaufvertrages

1. Eine Übergabe des Pferdes durch den Veranstalter findet nicht statt. Die Übergabe des Versteigerungsgutes an den Käufer nach Zuschlag ist vielmehr Sache des Anbieters, der sich hierfür jedoch des Veranstalters bedienen kann. Der Veranstalter übergibt dem Ersteigerer hierzu das Passierticket und den Pferdepass. Hat der Anbieter Zweifel an der Bonität der Ersteigerers, muss der Anbieter dem Veranstalter rechtzeitig Mitteilung machen. Dies gilt insb. für den Fall, dass der Anbieter die Herausgabe von der Verpflichtung des Ersteigerers zur Kaufpreiszahlung (vgl. D II) abhängig machen will. Die Entscheidung, ob die Herausgabe des Passiertickets und des Pferdepasses

verweigert wird, obliegt allein dem Anbieter. Ohne einen Widerspruch des Anbieters wird das

Passierticket daher regelmäßig erteilt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen darf der Ersteigerer

das Pferd nicht transportierten, ohne dass der Pferdepass des jeweiligen Pferdes mitgeführt

wird. Ohne einen Widerspruch des Anbieters wird daher auch der Pferdepass dem Ersteigerer

ausgehändigt.

 

2. Der Anbieter ist verpflichtet, das Pferd so lange in seiner Obhut zu belassen, bis es vom Ersteigerer

übernommen wird. Das Halfter ist dem Ersteigerer mit zu übergeben. Der Ersteigerer ist verpflichtet, das Pferd unmittelbar nach Zuschlag zu übernehmen.

 

3. Der Ersteigerer hat das Pferd nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen und wenn sich ein

Mangel zeigt, dies dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. Macht der Ersteigerer nicht binnen 3

Wochen eine Anzeige, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe

nicht vorhanden war.

 

III. Bevollmächtigte

1. Bevollmächtigte haben dem Veranstalter vor Versteigerungsbeginn eine schriftliche Vollmacht

vorzulegen. Diese hat zu enthalten:

 

– die Erklärung des Vollmachtgebers, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, im Namen und für

Rechnung des Vertretenen sämtliche notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen

vorzunehmen, insbesondere Versteigerungsgut zu veräußern bzw. zu erwerben, den Vertretenen

entsprechend diesen Versteigerungsbedingungen zu verpflichten, das Versteigerungsgut

herauszugeben bzw. abzunehmen und den Erlös in Empfang zu nehmen bzw. den Kaufpreis zu

bezahlen.

 

– die Erklärung des Vollmachtgebers, dass ihm diese Versteigerungsbedingungen bekannt sind

und er sie vorbehaltlos anerkennt.

 

2. Wird eine schriftliche Vollmacht von Seiten des Anbieters nicht vorgelegt, ist der Veranstalter berechtigt, das Pferd von der Versteigerung auszuschließen. Fehlt die Vollmachtsurkunde auf Seiten

des Ersteigerers, so ist der Veranstalter berechtigt, den Zuschlag zu verweigern. In jedem Fall

haftet der Bevollmächtigte als vollmachtsloser Vertreter.

 

IV. Schiedsklausel

Im Falle eines Streits über die Mangelhaftigkeit des ersteigerten Pferdes (tierärztliche Atteste)

können Anbieter und Ersteigerer den Veranstalter um Beilegung des Streits bitten. Der Veranstalter

beauftragt in diesem Fall ein tierärztliches Gutachten, dessen Ergebnis Ersteigerer und Anbieter

verbindlich anerkennen. Die Kosten dieses Schiedsgutachtens tragen beide Kaufvertragsparteien

je zur Hälfte (Erstattung der entstandenen Gutachterkosten).

 

V. Hinweis

Der Veranstalter weist darauf hin, dass den an der Auktion Beteiligten ein Tierarzt zur Verfügung

steht, der aufgrund eines entsprechenden Auftrags für Kosten und Rechnung des Beauftragenden

tätig wird.

 

VI. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder werden oder die Bedingungen

eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Die unwirksame Bestimmung oder die Lücke ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen,

die der Zielsetzung der Parteien wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich am nächsten

kommt. Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und deutsche Gerichtsbarkeit.

Als Gerichtsstand wird im Verkehr zwischen Kaufleuten, Baden-Baden vereinbart. Dasselbe gilt,

wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

 

Stand: 26.05.2026

 

Ablauf und AGB des Onlineverkaufs

Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil der Versteigerungsbedingungen (siehe E, I).

1. Die jeweilige Internetversteigerung beginnt mit einer von dem Veranstalter auf der Plattform in das Internet gestellten Offerte. Diese ist eine Einladung an die Interessenten, eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abzugeben. In der Offerte wird zugleich die Bietungszeit durch die Angabe „Auktionsende“ festgelegt. Diese Offerte kann nicht durch einfaches "ja" angenommen werden, sondern es handelt sich um eine vorweg erklärte Annahme des Höchstgebotes. Angenommen wird vom Veranstalter nur dasjenige Höchstgebot, das innerhalb der genannten Bietungszeit von einem Bieter wirksam nach den Bedingungen der AGB abgegeben wird.

 

2. Gebote können ausschließlich über die auf der Plattform installierte Maske für registrierte Bieter und nur online abgegeben werden. Gebote, die auf andere Weise abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie dem Veranstalter während der Bietezeit zugehen. Gebote, bei denen der Bieter nicht erklärt hat, dass er mit der Geltung dieser AGB und den Versteigerungsbedingungen des Veranstalters für sein konkretes Gebot einverstanden ist und die dortige Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat, werden ebenfalls nicht akzeptiert. Bis zum Ende der Versteigerung abgegebene Gebote, die für den registrierten Nutzer unter "Gebot" nach Maßgabe der AGB abgegeben werden, nehmen an der Versteigerung nur teil, wenn sie bis zum Ende der Versteigerung dem Veranstalter zugegangen sind. Die Übermittlung erfolgt auf Risiko des Bieters.

 

3. Vor Abgabe eines Gebotes wird der Inhalt des Gebotes auf einer Übersichtsseite zusammengefasst. Der Bieter kann dort sein Gebot über die vorgesehenen Änderungsfelder korrigieren. Mit dem Anklicken des Buttons „Gebot abgeben“ gibt der Bieter ein verbindliches Gebot an den Veranstalter zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Nach der Abgabe des Gebotes erhält der Bieter vom Veranstalter eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang des Gebotes beim Veranstalter bestätigt und dessen Einzelheiten wiedergibt (Zugangsbestätigung). Diese Zugangsbestätigung stellt keine Vertragsannahme, sondern nur die Bestätigung der Teilnahme an der Versteigerung mit dem abgegebenen Gebot dar. Jedes Gebot eines jeden Bieters wird auflösend bedingt durch die Abgabe eines höheren Gebotes abgegeben. Der jeweilige Bieter ist bis zum Ende der Bietezeit an das abgegebene Gebot gebunden. Gebote, die unter dem Mindestgebot liegen, nehmen an der Versteigerung nicht teil, auch wenn dem Veranstalter kein höheres Gebot bis zum Ende Versteigerung zugeht. Der Kaufvertrag über das versteigerte Pferd kommt ohne gesonderten Zuschlag durch das wirksam abgegebene Höchstgebot des registrierten Bieters (Nutzers oder Kunden) am Ende der Bietezeit zustande.

 

4. Ein wirksames Gebot muss dem Mindestgebot entsprechen und im Übrigen mindestens einen Bietungsschritt über dem Gebot des Vorbieters liegen. Der Bietungsschritt beträgt bei den in die Auktion eingestellten Pferden mindestens 500,00 €. Es wird ausschließlich in Euro (€) geboten. Der Bieter wird über E-Mail oder auf andere geeignete Weise auf der Internetplattform darüber unterrichtet, dass sein Gebot akzeptiert wird und ebenso, wenn er überboten worden ist. Alle angegebenen Gebote verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

 

5. Die Startzeit des Finales der Online-Auktion (Bid Up) wird durch einen Countdown über die gesamte Auktionszeit auf der Übersichtsliste und der Detailseite eines jeweiligen Lots angezeigt. Die Lots laufen in einem 2-Minuten-Rhythmus aus. Wenn das erste Lot also um 15.00 Uhr ausläuft, dann läuft das zweite Lot um 15.02 Uhr aus, das dritte Lot um 15.04 Uhr und so weiter. In den letzten 2 Minuten vor dem endgültigen Ende der Auktion eines Lots verlängert jede Bietaktivität den Countdown-Zeitgeber um weitere 2 Minuten. Mit anderen Worten: Wird ein Gebot abgegeben, wenn nur noch 35 Sekunden zur Verfügung stehen, wird der Zeitgeber auf 2 Minuten gesetzt. Kommt während dieser Zeit kein weiteres Gebot, endet die Auktion und der Zuschlagspreis wird im Bid Board angezeigt. Eine Verlängerung der Abschlusszeit für ein vorhergehendes Lot, führt nicht zur Verlängerung für das nachfolgende Lot.

 

6. Unterrichtung vom Vertragsschluss: Derjenige Bieter, der am Ende der Versteigerung das höchste wirksame Gebot abgegeben hat, wird hierüber per E-Mail oder auf andere Weise auf einem dauerhaften Datenträger in Textform benachrichtigt. Der Zugang der Benachrichtigung ist die Bestätigung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages und nicht zusätzliche Voraussetzung für dessen Zustandekommen. Bieter, die nicht das Höchstgebot abgegeben haben, erhalten keine Benachrichtigung. Das Höchstgebot wird lediglich anonym auf der Plattform unverzüglich nach Ablauf der Bietungszeit genannt. Die Benachrichtigung an den Erwerber beinhaltet gem. § 312 f BGB eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist und enthält die in Artikel 246 a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlichen Angaben einschließlich der Widerrufsbelehrung. Nach Ende der Auktionszeit wird der Käufer in den Auktionsergebnissen bekannt gegeben.

 

7. Der Veranstalter ist nach seinem Ermessen berechtigt, registrierte Bieter für einzelne Auktionen oder für eine bestimmte Zeit oder auch generell zu sperren und damit beschränkt oder unbeschränkt von der Teilnahme an Auktionen auszuschließen. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem sich ergibt, dass für den Veranstalter das Fortbestehen eines Rechtsverhältnisses zu der gesperrten Person nicht mehr zumutbar ist.

 

8. Der Veranstalter kann eine Auktion jederzeit vor Ende der Bietezeit bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach billigem Ermessen abbrechen. Bei Systemausfällen auf Grund technischer Gegebenheiten ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt, die Auktion abzubrechen. Die Entscheidung über den Abbruch wird auf der Internet-Plattform unter schlagwortartiger Angabe des Grundes mitgeteilt. Die bereits abgegebenen Gebote erlöschen mit der Mitteilung ersatzlos. Dieser Vorbehalt zum Widerruf unseres Angebotes auf Verkauf an den Höchstbietenden erlischt bei einer entsprechend der Ankündigung durchgeführten und mit Ablauf der Bietezeit beendeten Auktion mit Ende der Auktion, ohne dass es einer gesonderten Erklärung von uns bedarf. Schadensersatzansprüche von Bietern bei technischen Problemen der Abwicklung der Internet-Auktion, insbesondere bei Systemausfällen, Nichtzugang von Geboten oder deren Zurückweisung aus technischen Gründen sind ausgeschlossen.

 

9. Der Veranstalter unterhält während der laufenden Auktionen eine Hotline, die in dem auf der Internet-Plattform angegebene Zeit mit den dort genannten Gebühren zu Lasten des Anrufers erreichbar ist. Diese Hotline dient nur der Behebung von Abwicklungsproblemen und nicht der Entgegenahme von Geboten. Über die Hotline werden weder Zusagen gemacht, noch vertragliche Vereinbarungen, gleich welcher Art, geschlossen.

 

10. Das ersteigerte Pferd ist nach vollständiger Bezahlung (Kaufpreis und weitere Kosten) spätestens bis Mittwoch, 10. Juni 2026, 16 Uhr abzuholen. Ab Donnerstag, 11. Juni 2026, trägt der Käufer jedwede Unterhaltskosten. Der Abtransport darf erst nach Vorlage einer vom Veranstalter ausgestellten Zahlungseingangs-Bescheinigung erfolgen. Die Pferde werden mit Halfter übergeben.